
Mit der Anerkennung (Ziffer 8 der RV) sind
die Träger/Vereine der Rehasport/Herzgruppen Leistungserbringer mit
Pflichten und Rechten, vergleichbar mit Vertragsärzten, Physiotherapeuten
usw.. Sie gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung des Reha-/Herzsports.
Ergänzend zu unseren Hinweisen im Rundschreibendienst
und aufgrund zahlreicher Anfragen sowie als Ergebnisse der durchgeführten
Arbeitstagungen weisen wir darauf hin, dass
·
auf die
Regelleistungsdauer, im Herzsport (u.a.) 90 Übungsveranstaltungen in
30 Monaten vorangehende, gleichartige Leistungen z.B. der
Rentenversicherungsträger angerechnet werden,
·
die maximale
Teilnehmerzahl je Übungsveranstaltung ( = je Übungsleiter) 15 Teilnehmer
grundsätzlich nicht überschreiten soll.
Gelegentliche, vorübergehende, nicht länger als 6 Monate bestehende
Teilnehmerzahlten bis max. 20 Teilnehmerzahlen sind in Bayern nach
Absprache nicht meldepflichtig. Eine länger dauernde Überzahl muss der
ARGE Rehasport in Bayern gemeldet und durch ein Zeugnis des Gruppenarztes
begründet werden. Teilnehmer ohne Leistungsanspruch (auf eigene Kosten)
werden i.d.R. nicht mitgezählt,
· innerhalb der
Regelleistungsdauer von 24 Monaten nicht in Anspruch genommene
Herzsportleistungen nicht auf Folgezeiten übertragen werden können,
·
über die Richtlinien
des LAG-Vorstandes hinaus gehende Maßnahmen der Qualitätssicherung derzeit
nicht vereinbart sind,
·
auf die
Regelleistungsdauer, im Herzsport (u. a.) 90 Übungsveranstaltungen in
24 Monaten vorangehende, gleichartige Leistungen z.B. der
Rentenversicherungsträger angerechnet werden,

Ab April 2004 sind nur noch die neuen
rosafarbenen Formularsätze zu verwenden. Die Vertragsärzte sind
verpflichtet, diese Vordrucke vorzuhalten, die sie mittels Bestellkarte
oder Telefonanruf bei der Firma Kohlhammer in Stuttgart kostenlos
beziehen können.
Die Verordnung von Reha-/Herzsport belastet das
Arzt-Budget nicht!
Eine Vorhaltung der Formularsätze durch Vereine
oder die LAG ist leider nicht mehr zulässig.
Die alten und bereits bewilligten Verordnungen
(Muster 56 schwarz/weiß) gelten für die ärztliche Verordnungsdauer und
entsprechend der Bewilligung weiter.

Der Reha-/Herzsport
muss vor Beginn der Maßnahme bewilligt werden. Dies gilt auch für
Folgeverordnungen und auch dann, wenn vorher der Rentenversicherungsträger
die Leistung gewährt hat.
Zwischen den Verbänden
der Krankenkassen ist abgesprochen, dass mit der Bewilligung entsprechende
Teilnahmelisten für Zwischenabrechnungen zurückgegeben werden.

·
Mit Ersatzkassen verbleibt es bei der seit dem
1.10.2003 vereinbarten Vergütung von € 6,-- je Herzgruppenteilnehmer
/Übungsveranstaltung und einer Abrechnung wie bisher, weil eine
Datenträger-Abrechnung bisher mit Ersatzkassen nicht vereinbart ist. Werden
dennoch 3 – 5 % des Abrechnungsvolumens einbehalten, so ist dies nach dem
Wortlaut von § 303 SGB V nicht rechtens. Bitte melden Sie uns solche Abzüge.
·
Mit den Primärkassen, die ihren Sitz in Bayern haben,
also der AOK Bayern, der IKK Bayern, der LKK in Bayern und den bayerischen
Betriebskrankenkassen erfolgt die Abrechnung i.d.R. für ein
Kalenderhalbjahr, also jeweils zum 30. Juni und zum 31.Dezember eines
Jahres.
Ab dem 1. Juli 2004. ist die Abrechnung, wie mehrfach mitgeteilt, mittels
Datenträgeraustausch vorzunehmen. Ist die Abrechnung für das 1.
Halbjahr 2004 bis zum 30. Juni 2004 bei den Abrechnungsstellen in Papierform
eingegangen, so werden diese auch noch so akzeptiert.
Bei herkömmlicher Papierabrechnung nach dem 30.6.2004 müssen Sie bei
bayerischen Krankenkassen mit einem Abzug für die Nacherfassung der Daten
mit bis zu 5 % der Abrechnungssumme rechnen.
·
Die Bayer. Landesversicherungsanstalten treten dem
Vertrag mit den Primärkassen bei und vergüten in gleicher Höhe.
·
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
vergütet
nach einer rückwirkend mit der DGPR geschlossenen Vereinbarung (Anlage
3),die uns erst am 2.8.2004 bekannt geworden ist, 6 € je
Übungsveranstaltung und BfA-Teilnehmer.

Für die Abrechnung
per Datenträger ist eine spezielle Software (Datenerfassungs- und
Übermittlungsprogramm) erforderlich. Dieses bedarf der Zertifizierung nach
vorangehender Probeabrechnung. Daneben muss bei einem Trust-Center, z.B. bei
der ITSG GmbH, Daimler Str. 11 in 63111 Rodgau-Weiskirchen,für die
Datenverschlüsselung ein Schlüssel beantragt werden.
Für die
Datenübermittlung (DTA) sind laut Kostenträgerdatei ca. 800
Datenannahmestellen der div. Krankenkassen sowohl für elektronisch
übermittelte Daten als auch für Papierdaten eingerichtet.
Wie bereits mitgeteilt,
können Sie mit der DT-Abrechnung auch zentrale Abrechnungszentren, z.B. das
AZH (Abrechnungszentrum Heilberufe GmbH in München, Tel. 089 92108-0)
beauftragen.
Auch bei der LAG Bayern
ist eine Abrechnungsstelle für Abrechnungen ab dem 2. Halbjahr 2004 in
Aufbau. Aufträge sind noch möglich. Für wenige Vereine werden
Probeabrechnungen bereits durchgeführt.
Für die
DT-Abrechnung empfehlen wir für eine Übergangszeit vor Weitergabe der
Abrechnungsbelege (Verordnungen und ausgefüllte Teilnahmelisten) Kopien
anzufertigen.

Ziel der
Rehabilitations-/Herzsportleistung durch Kostenträger ist nach Ziff. 2.3 der
Rahmenvereinbarung (Zitat) „ Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten und die
Teilnehmer zu langfristigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen
Bewegungstraining„ - z.B. durch weiteres Sporttreiben in der bisherigen
Gruppe bzw. im Verein auf eigene Kosten – zu motivieren“
Dies geschieht
sinnvoller Weise in „Nachsorgegruppen“ unter Leitung von qualifizierten
Herzgruppen-Übungsleitern. Die ständige Anwesenheit eines Arztes während der
Übungsveranstaltung ist nicht mehr notwendig, ebenso wenig eine ärztliche
Verordnung.
Das Training in diesen
Gruppen oder auch ein weiteres Verbleiben in der bisherigen Herzgruppe ohne
Leistungsanspruch ist nicht mehr Reha-/Herzsport im Sinne des Gesetzes,
sondern dem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen.

Uns erreichen
verschiedentlich Klagen, auf Anfragen würden unterschiedliche Auskünfte zu
Anspruchsdauer, Abrechnung usw. von Krankenkassen erteilt. In
Übergangsfällen würden unterschiedliche Rest-Anspruchszeiten bewilligt.
Teilnahmelisten etc. würden nicht ausgegeben. Diskrepanzen würden sich
insbesondere zwischen Primär- und Ersatzkassen ergeben.
Die LAG vermag in
solchen Fällen nicht immer Hilfe zu bieten. Leistungsansprüche müssen vom
Versicherten selbst ggf. unter Hinweis auf vorstehende, mit den Verbänden
der Krankenkassen abgestimmte Grundsätze geltend gemacht werden.
Insgesamt ist zu
erwarten, dass die Neuregelungen nach einer Übergangszeit für alle Seiten
befriedigend ablaufen werden. Bis dahin sind pragmatische Lösungen gefragt
und uns seitens der Krankenkassen auch zugesichert.